Buchtitel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)

Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Betriebsrat aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zum Beispiel wegen: - Arbeitsvertrag (Entwurf, Prüfung) - Abfindung - Abmahnung - Arbeitszeitmodelle - Befristung des Arbeitsvertrages - Betriebliche Altersversorgung, Entgeltumwandlung - Betriebsübergang - Gratifikationen, z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld - Insolvenz des Arbeitgebers - Kündigung, z.B. fristlose, außerordentliche, ordentliche oder Änderungskündigung - Kündigungsschutz - Leiharbeitnehmer - Minijob - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - Mutterschutz und Elternzeit - Mutterschaftsgeld und Elterngeld - Arbeit in Teilzeit - Urlaub - Vertragsstrafe - Zahlung von Lohn, Gehalt, Überstunden - Zeugnis (Anspruch auf Erteilung, Prüfung) - Zurückbehaltungsrechte Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung von Lohn/Gehalt Mobbing Abfindungsverhandlungen Personalanpassungsmaßnahmen bei Unternehmensausgliederungen Personalabbaumaßnahmen Tarif- und Betriebsverfassungsrecht Besonderer Kündigungsschutz: SchwerbehindertenG/BerufsausbildungsG/ErziehungsurlaubsG Betriebsrat/ Betriebsratswahlen Interessenausgleich und Sozialplan Haustarifverträge Betriebsvereinbarungen.

„Was zu tun ist, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen das Arbeitsverhältnis kündigt.“

Als langjähriger Rechtsvertreter vieler Arbeitnehmer erlebe ich es immer wieder, dass die Arbeitnehmer, sofern sie eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber erhalten, die gesetzlich zwingend bestehende 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nicht kennen und insofern die Frist nicht einhalten.


Diese Frist beginnt zwingend mit dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Kündigung erhält und nicht mit dem Tag, zu welchem das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. 



Erhalten Sie somit von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung, empfehle ich, unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit innerhalb der gesetzlich bestehenden 3-Wochen-Frist ggfls. Kündigungsschutzklage erhoben werden kann.



Überwiegend sind vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen unwirksam, da ein Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz oder sonstige Arbeitnehmerschutzgesetze vorliegt. Viele Arbeitnehmer haben schon völlig unnötigerweise ihren Arbeitsplatz verloren bzw. mussten auf durchaus erzielbare sogar teilweise sehr hohe Abfindungen verzichten, da sie diese 3-Wochen-Frist nicht kannten und mich zu spät aufsuchten. Die 3-Wochen-Frist muss daher zwingend beachtet werden. Im übrigen muss, am besten schon am selben Tag oder spätestens 1 – 2 Tage nach Erhalt der Kündigung die Bundesagentur für Arbeit in Kenntnis gesetzt werden, da ansonsten Nachteile bzw. Kürzungen des Arbeitslosengeldes drohen. Ich empfehle daher, unverzüglich nach Erhalt des Kündigungsschreibens die Bundesagentur für Arbeit in Kenntnis zu setzen und anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Friedrich Wolff
Rechtsanwalt & Notar a.D.

 

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